Das Anbieten von Eigentumswohnungen zur Vermietung über Internetplattformen wie Airbnb kann ohne Zustimmung aller übrigen Miteigentümer unzulassig sein. Diese Art der Nutzung stellt nach Ansicht des OGH eine Widmungsänderung dar, die nur mit Genehmigung aller anderen Eigentümer erfolgen darf. Jeder nicht zustimmende Eigentümer kann u.U. auf Unterlassung klagen.