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Contracting und Wohnungseigentum - Erfolgreiche Vertretung von Wohnungskäufern

In zahlreichen Fällen haben sich Bauträger bei neuerrichteten Wohnungseigentumsanlagen einer Contracting-Konstruktion bedient. Der OGH hat sich in der Entscheidung 1 Ob 220/14f mit dieser Frage beschäftigt und die in Kaufverträgen enthaltenen Klauseln für nichtig und die Konstruktion für unzulässig erklärt. Offen blieb dabei die Frage, wie sich betroffene Wohnungskäufer dagegen zur Wehr setzen und ihr Recht durchsetzen können. Inzwischen liegen die Ergebnisse etlicher geführter Gerichtsverfahren vor, die - soweit bekannt - durch namhafte Zahlungen des Bauträgers im Vergleichsweg für die Wohnungskäufer positiv beendet wurden.

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AIRbnb und Wohnungseigentum

Das Anbieten von Eigentumswohnungen zur Vermietung über Internetplattformen wie Airbnb kann ohne Zustimmung aller übrigen Miteigentümer unzulassig sein. Diese Art der Nutzung stellt nach Ansicht des OGH eine Widmungsänderung dar, die nur mit Genehmigung aller anderen Eigentümer erfolgen darf. Jeder nicht zustimmende Eigentümer kann u.U. auf Unterlassung klagen.

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Steuerfalle bei Liegenschaftsschenkung gegen Fruchtgenuß!

Innerhalb der Familie werden Liegenschaften häufig zu Lebzeiten der Eigentümer in der Weise an die jüngere Generation übergeben, dass sich die Übergeber ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vorbehalten und sich auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ausbedingen.

Die jüngere Generation erhält auf diese Weise zwar das „nackte“ Eigentum, die Nutzungen und Erträge sollen aber weiterhin den Übergebern zu stehen; in wirtschaftlicher Hinsicht soll alles so bleiben wie bisher.

So weit – so gut! Aber Vorsicht bei der Übergabe von Liegenschaften, mit welchen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Hier führt diese Konstruktion zu dem unerwünschten und möglicherweise unerwarteten Ergebnis, dass der Übergeber zwar die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung versteuern muss, die damit zusammenhängenden Werbungskosten, namentlich die AfA, jedoch den Übernehmern zusteht, die sie aber mangels entsprechender Einnahmen gar nicht geltend machen können (Liebhaberei!).

In diesen Fällen ist daher besondere Vorsicht bei der Vertragsgestaltung geboten, um dieses höchst unerwünschte Ergebnis zu vermeiden.

 

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