Innerhalb der Familie werden Liegenschaften häufig zu Lebzeiten der Eigentümer in der Weise an die jüngere Generation übergeben, dass sich die Übergeber ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vorbehalten und sich auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ausbedingen.
Die jüngere Generation erhält auf diese Weise zwar das „nackte“ Eigentum, die Nutzungen und Erträge sollen aber weiterhin den Übergebern zu stehen; in wirtschaftlicher Hinsicht soll alles so bleiben wie bisher.
So weit – so gut! Aber Vorsicht bei der Übergabe von Liegenschaften, mit welchen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Hier führt diese Konstruktion zu dem unerwünschten und möglicherweise unerwarteten Ergebnis, dass der Übergeber zwar die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung versteuern muss, die damit zusammenhängenden Werbungskosten, namentlich die AfA, jedoch den Übernehmern zusteht, die sie aber mangels entsprechender Einnahmen gar nicht geltend machen können (Liebhaberei!).
In diesen Fällen ist daher besondere Vorsicht bei der Vertragsgestaltung geboten, um dieses höchst unerwünschte Ergebnis zu vermeiden.