Nach dem ABGB ist für die Wirksamkeit der Bürgschaft die Schriftform erforderlich, nicht aber für den Schuldbeitritt. Das führte zu schwierigen Problemen der Abgrenzung. Nun hat der OGH in Ablehung der bisherigen Rechtsprechung judiziert, dass eine Gleichbehandlung von Schuldbeitritt und Bürgschaft geboten sei, weshalb auch der Schuldbeitritt nur schriftlich wirksam ist. Das gilt aber nicht uneingeschränkt!