Wenn die Ehe dem Ende zugeht, stellt sich oftmals die Frage, wie die finanzielle Absicherung im Fall einer Scheidung aussieht. In vielen Partnerschaften wird etwa aufgrund der Kindererziehung die Vereinbarung geschlossen, dass ein Teil für das Familieneinkommen sorgt und der andere nicht oder nur für wenige Stunden in einer Firma arbeitet. Diese Situation kann dazu führen, dass ein Partner nach der Scheidung über kein angemessenes Einkommen verfügt. Der Nachteil wirkt sich häufig auch in der Pension aus, weil nur geringe Beträge in die Pensionsversicherung einbezahlt wurden.
Es stellt sich daher die Frage, ob dieser finanzielle Nachteil durch eine Zahlung des Ex-Manns/der Ex-Frau ausgeglichen wird.
In Österreich gilt – im Gegensatz zu Deutschland – für nacheheliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich das Verschuldensprinzip. Nur eine Person, die nicht daran schuld ist, dass die Ehe in die Brüche gegangen ist, hat meist Anspruch auf eine wesentliche Unterhaltszahlung. Wenn ein Teil aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, um mit dem neuen Partner zusammenzuwohnen, kann diese Frage recht einfach zu beantworten sein. Hingegen wird es schwieriger, wenn sich beide Partner im Laufe der Zeit auseinandergelebt haben. In der Praxis werden nicht selten lange Gerichtsverfahren zur Klärung der Verschuldensfrage geführt. Ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht und in welcher Höhe, hängt also wesentlich vom Grund der Scheidung ab.
Für die Person, die einen Unterhalt fordern möchte, ist es daher wichtig, nicht selbst Gründe zu setzen, die zur Auflösung der Ehe führen. Ein Ehepartner, der sich gleichermaßen um den Haushalt und seine/ihre Affäre kümmert, wird es schwer haben, einen nachehelichen Unterhalt einzufordern. Dabei wird grundsätzlich nicht darauf Rücksicht genommen, dass der haushaltsführende Partner nach der Scheidung finanziell nicht ausreichend abgesichert ist.
Wenn beide Partner gleichermaßen schuld am Scheitern der Ehe sind oder ein Teil ein gemeinsames Kind versorgt, kann in bestimmten Grenzen ebenfalls ein Unterhaltsanspruch zustehen. Unterhaltszahlungen aus solchen Gründen sind jedoch in der Regel deutlich niedriger und zeitlich befristet.
Neben der Frage, wen die Schuld an der Scheidung trifft, ist es maßgeblich, welches Einkommen beide Partner erhalten. Wenn beide Partner Einkommen in etwa gleicher Höhe beziehen, hat keiner einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts – unabhängig davon, wer an der Scheidung schuld ist. Hat jedoch ein Partner kein oder ein sehr geringes Einkommen, erhält der Partner grundsätzlich 33 % des Nettoeinkommens vom Ex-Partner. Wenn beide Partner ein Einkommen beziehen, erhält der Unterhaltsberechtigte meist 40 % vom gemeinsamen Netto-Einkommen. Bei beiden Varianten sind andere Unterhaltspflichten etwa für Kinder zu berücksichtigen. Je nachdem, aus welchem Grund die Ehe geschieden wird, muss der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine zumutbare berufliche Tätigkeit ausüben oder nicht.
Die zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelte Unterhaltshöhe wird in der Regel an die jeweiligen Umstände angepasst. Wenn etwa ein Partner nach der Scheidung befördert wird und deutlich mehr Einkommen erhält, kommt das auch dem Ex-Partner zu Gute. Gleichzeitig verringert sich die Unterhaltshöhe, beispielsweise wenn in einer neuen Partnerschaft ein Kind geboren wird und dadurch eine weitere Unterhaltspflicht entsteht. Damit der/die Ex nicht regelmäßig über die aktuellen Einkommensverhältnisse informiert werden muss, möchten manche Personen einen fixen Betrag zahlen. Eine solche Regelung sollte jedoch wohl überlegt sein, weil sie später meist nicht mehr geändert werden kann. Wenn ein Unterhalt in einer fixen Höhe vereinbart wurde und man aufgrund eines Jobverlustes plötzlich weniger Einkommen hat, muss in der Regel trotzdem der fix vereinbarte Betrag bezahlt werden.
Der Unterhaltsanspruch des Ex-Partners endet nicht automatisch dadurch, dass dieser in einer neuen Beziehung ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muss der Unterhalt zwar nicht bezahlt werden, solange die neue Partnerschaft aufrecht ist. Da in modernen Lebensgemeinschaften jedoch oft keine Kosten für den Partner übernommen werden, kann es sein, dass sich diese Rechtsprechung zukünftig ändert. Zudem ist es in der Praxis oft schwer, zu beweisen, dass eine neue Lebensgemeinschaft besteht, etwa weil die Ex mit dem neuen Partner nicht zusammenzieht. Damit keine monatlichen Zahlungen über Jahre oder Jahrzehnte hinweg geleistet werden müssen, kann die Verpflichtung zu einer einmaligen Abschlagszahlung bei der Scheidung sinnvoll sein.
Unterhaltsansprüche enden grundsätzlich nicht mit dem Tod des Zahlungspflichtigen. Meist werden die weiteren Zahlungen durch die Pensionsversicherungsanstalt abgedeckt, davon gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn man die neue Partnerin zur Erbin einsetzt, kann es daher vorkommen, dass die neue Partnerin Unterhaltszahlung an die Ex-Frau leisten muss.
Insgesamt hat der Ex-Partner daher meist Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts, wenn er/sie weniger verdient als der Partner und letzteren die Schuld am Scheitern der Ehe trifft. Wenn der Unterhaltsberechtigte selbst ein unangemessenes Verhalten setzt, kann er dadurch seinen Anspruch auf Unterhalt verlieren. Gerade in der kritischen Phase vor der Scheidung und während des Scheidungsverfahrens sollten daher alle Handlungen genau durchdacht werden. Immerhin könnte der Unterhaltsanspruch verloren gehen. Daher ist eine individuelle rechtliche Beratung jedenfalls zu empfehlen.
Von der Frage einer monatlichen Unterhaltszahlung unabhängig ist zu beurteilen, wie das gemeinsame Vermögen zwischen den Partnern aufgeteilt wird.
03.06.2024
Dr. Sarah Korn