Zur Schmerzengeldbemessung bei seelischen Schmerzen, insbesondere (relativ kurze) Todesangst.
Eine Patientin hatte durch eine schmerzstillende Infusion einen allergischen Schock erlitten, in dessen Verlauf sie zumindest 10 Minuten Todesangst ausgestanden hat. Neben anderen Fragen ging es in einem darauffolgenden Schadenersatzprozess um die Höhe des dafür (unter der Voraussetzung einer ärztlichen Haftung dem Grunde nach) zustehenden schmerzengeldes.
Das Berufungsgericht (LG Salzburg) hat 2000 Euro für angemessen angesehen, gleichzeitig aber die Revision an den OGH zugelassen, weil seiner Meinung nach ein vergleichbarer Fall den OGH noch nicht beschäftigt habe. Üblicherweise befaßt sich ja der OGH mit Fragen der Bemessung des Schmerzengeldes als reine Rechtsinstanz nicht.
Auch in diesem Fall hat nun der OGH mit seiner Entscheidung 7Ob43/09p die Revision als unzulässig zurückgewiesen und auf seine Rechtsprechung zum Schmerzengeld bei seelischen Schmerzen verwiesen.
Auch bei seelischen Schmerzen besteht ein weiter Ermessensspielraum der Gerichte für das angemessene Schmerzengeld. Es komme immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an; die in der Rechtspraxis üblichen Tagessätze stellen nur eine grobe Bemessungshilfe dar, an die sich die Gerichte nicht sklavisch halten müssen. Obwohl daher üblicherweise für einen ganzen Tag starker Schmerzen etwa 300 Euro zugesprochen werden, können die besonderen Umstände des Falles auch für 10-minütige Todesangst ein Schmerzengeld von 2000 Euro rechtfertigen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass das nur kurz andauernde Angsterleben in der Erinnerung wiederkehrt und auch zu einer Sensibilisierung und zu verstärkter Angst bei künftigen Heilbehandlungen führen kann.
Mit der konkreten Bemessung ist daher das LG Salzburg von den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung nicht abgewichen.
05.05.2010
Dr. Michael Gärtner