Abschaffung Pflegeregress

Unter großer medialer Aufmerksamkeit hat der Nationalrat im Herbst 2017 die Abschaffung des Pflegeregresses beschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass die Pflegekosten einer stationär betreuten Person jedenfalls zur Gänze vom Sozialhilfeträger bestritten werden!

Im Herbst 2017 wurde vom Nationalrat die Abschaffung des Pflegeregresses beschlossen. Bei genauerer Begutachtung wird jedoch klar, dass sich pflegebedürftige Personen sowie deren Angehörige nur eingeschränkt freuen dürfen.

Tatsächlich abgeschafft wurde vom Gesetzgeber der Regressanspruch des Sozialhilfeträgers im Bezug auf das Vermögen (Sparbücher, Liegenschaften, etc.) einer stationär aufgenommen Person bzw. dessen Angehörigen. Wenn die Kosten der Pflege jedoch aus laufenden Einkünften und Unterhaltsansprüchen der pflegebedürftigen Person finanziert werden können, hat der Sozialhilfeträger auch weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten.

Zu laufenden Einkünften und Unterhaltsansprüchen zählen etwa die Pension, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche. Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung trifft etwa Ehegatten und Kinder, wobei der Sozialhilfeträger in Salzburg aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmungen insbesondere Kinder nicht in Anspruch nehmen darf (§ 44 Abs 2 Sbg SHG). Für Ehegatte gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wobei der Unterhaltsanspruch der pflegebedürftigen Person anhand des Einkommens des Ehegatten berechnet wird. In Niederösterreich sind etwa auch Ehegatten von der Ausnahme umfasst (§ 39 Abs 2 Nö SHG). Die Kosten der stationären Pflege, welche nicht durch eine eigene Pension oder ähnliches abgedeckt sind, müssen daher in Höhe der Unterhaltsverpflichtung vom Einkommen des Ehegatten geleistet werden.

Folglich betrifft die Abschaffung des Pflegeregresses nur Vermögenswerte, nicht jedoch laufende Einkünfte des Pflegebedürftigen und dessen Ehegatten.

04.05.2021
Dr. Sarah Korn