Vermögenslose Kinder haben bei Eheschließung einen Anspruch auf Ausstattung gegen ihre Eltern. Mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 wurde die Verjährungsfrist von bisher 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Was bedeutet das für Ausstattungsansprüche, wenn die Ehe bereits mehr als drei Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2010) geschlossen wurde?
Im Falle der Eheschließung haben Kinder, sofern sie kein eigenes Vermögen besitzen, gegen ihre Eltern bzw Großeltern Anspruch auf eine Ausstattung (§ 1220, 1231 ABGB). Diese Heiratsausstattung gilt als eine Art Abschluss der Unterhaltspflicht und soll eine Starthilfe bei der Hausstandsgründung sein.
Nach der Rechtsprechung wird ein Geldbetrag von etwa 25-30 % des Jahresnettoeinkommens der Unterhaltspflichtigen als Obergrenze angesehen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
Bis vor kurzem gab es für diesen Anspruch keine besonderen Verjährungsvorschriften. Umstritten war lediglich, ob die allgemeine 30 -jährige oder überhaupt keine Verjährung eintritt.
Mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 (in Kraft seit 1.1.2010) wurde nun aber unter anderem in § 1486 Z 7 für den Anspruch auf Ausstattung eine dreijährige Verjährung neu eingeführt.
Beim Landesgericht St. Pölten wurden im Jahr 2010 zwei Klagen auf Zahlung einer Ausstattung eingebracht, in denen die Eheschließungen bereits 9 bzw 18 Jahre zurücklagen.
Das Landesgericht St. Pölten hat aus diesem Anlass beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 1486 Z 7 wegen Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums beantragt.
Diesen Anträgen hat der Verfassungsgerichtshof nun mit Erkenntnis vom 28.6.2011, G 141/10 nicht Folge gegeben. Der neuen mit 1.1.2010 eingeführten Verjährungsbestimmung könne von vornherein nicht der vom Landesgericht St. Pölten angenommenen Sinn unterstellt werden. Der Beginn der neu eingeführten dreijährigen Verjährung sei nämlich verfassungskonform nicht rückwirkend mit der lange zurückliegenden Eheschließungen, sondern mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung anzusetzen. So verstanden liege kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vor.
Aber aufgepasst! Für alle Eheleute, die vor dem 1.1.2010 geheiratet und bisher keine Ausstattung von ihren Eltern oder Großeltern bekommen haben, und die bisher davon ausgehen konnten, dass ihr Anspruch überhaupt nicht oder erst in 30 Jahren verjährt, läuft seit 1.1.2010 die kurze dreijährige Verjährungsfrist! Am 1.1.2013 ist es daher jedenfalls zu spät. Wer also daran denkt, seinen Ausstattungsanspruch noch geltend zu machen, muss das jetzt bald tun!
11.10.2011
Dr. Michael Gärtner