Scheidung mit Auslandsbezug – Welche Gerichte sind wofür zuständig?

Bei Scheidungen mit Auslandsbezug stellt sich einerseits die Frage, die Gerichte welchen Landes zuständig sind und zudem welches Recht zur Anwendung kommt. Das muss nicht gleichlaufend sein. Es gibt Fälle, in denen etwa ein österreichisches Gericht deutsches Recht anwenden muss. Die Punkte müssen für jedes der folgenden Verfahren im Zusammenhang mit der Scheidung individuell geprüft werden:  Dem Scheidungsverfahren an sich, das Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Vermögens, ein Verfahren zur Festlegung des (nach-)ehelichen Unterhalts, ein Verfahren zur Festlegung des Unterhalts der Kinder und ein Verfahren zur Entscheidung über das Obsorge- und Kontaktrecht betreffend die Kinder.

Die Ehepartner können bei der Scheidung relativ flexibel wählen, welche Gerichte zuständig sind und welches Recht zur Anwendung kommt. Allerdings besteht oft keine Einigkeit; dann kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

Welches Gericht wofür zuständig ist:

I. Ehescheidung

A. Zuständiges Gericht

Für die Entscheidung, welches Gericht in der EU für eine Ehescheidung zuständig ist, ist die Brüssel IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111) maßgeblich. Diese Verordnung sieht mehrere alternative Zuständigkeiten vor, was den Ehegatten eine gewisse Wahlmöglichkeit gibt, wenn ein Bezug zum Land besteht zB gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Wer zuerst die Scheidungsklage einbringt, hat also ein gewisses Wahlrecht. 

B. Anzuwendendes Recht

Welches nationale Recht auf die Scheidung angewendet wird, regelt die Rom III-Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010). Diese gilt universell, das heißt, sie kann auch auf das Recht eines Nicht-Mitgliedstaates verweisen. Die Ehegatten haben grundsätzlich die Möglichkeit, das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst zu wählen.

Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, legt Art. 8 Rom III-VO eine Rangfolge fest:

  1. Das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  2. Andernfalls das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn dieser nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer von ihnen dort noch wohnt.
  3. Andernfalls das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
  4. Andernfalls das Recht des Staates des angerufenen Gerichts (lex fori).

II. Vermögensteilung (Ehelicher Güterstand)

A. Zuständiges Gericht

Die Zuständigkeit für die Aufteilung des ehelichen Vermögens wird durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EheGüVO, VO (EU) 2016/1103) geregelt. Wenn es ein Scheidungsverfahren gibt, ist dieses Gericht auch für die Aufteilung zuständig. Gibt es kein anhängiges Scheidungsverfahren gilt eine ähnliche Regelung wie für die Scheidung mit Wahlmöglichkeiten. 

B. Anzuwendendes Recht

Für Ehen, die nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden, kommt primär das Recht des Landes zur Anwendung, in dem die Ehegatten nach der Hochzeit ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Für vor Jänner 2019 geschlossene Ehen ist die Staatsangehörigkeit relevanter. 

III. Unterhaltsansprüche

Primär kommt die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUVO, VO (EG) Nr. 4/2009) sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Kindesunterhalt zur Anwendung.

A. Zuständiges Gericht

Der Unterhaltsberechtigte hat den Vorteil, dass er wählen kann. Das Verfahren kann entweder am eigenen gewöhnlichen Aufenthalt oder an jedem des Unterhaltsverpflichteten eingeleitet werden. Allenfalls kann auch das Gericht, welches für die Scheidung zuständig ist, entscheiden. 

B. Anzuwendendes Recht

Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (HUP). Die zentrale Regel lautet, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet: Zieht ein unterhaltsberechtigtes Kind oder ein geschiedener Ehegatte in einen anderen EU-Staat, ist für zukünftige Unterhaltsansprüche grundsätzlich das Recht des neuen Aufenthaltsstaates maßgeblich.

Welches Recht für die Unterhaltsansprüche gilt, hat massive praktische Auswirkungen, weil die gesetzlichen Regelungen zum Unterhaltsanspruch – etwa schon zwischen Österreich und Deutschland) sehr unterschiedlich sind. Wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung in eine anderes EU-Land zieht, kann dies wesentliche Vorteile oder auch Nachteile beim Unterhaltsanspruch mit sich bringen. Beim Ehegattenunterhalt kann sich der Ex-Partner daher gegen die Anwendung des Rechtes des neuen Staats wehren.

IV. Verfahren betreffend Kinder (Obsorge und Kontaktrecht)

A. Zuständiges Gericht & anzuwendendes Recht

Die Zuständigkeit für Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen – also insbesondere Obsorge (Sorgerecht) und Kontaktrecht (Umgangsrecht) – richtet sich ebenfalls nach der Brüssel IIb-Verordnung. Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit bleibt für drei Monate bestehen, wenn das Kind rechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat umzieht. Das für die Scheidung zuständige Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls über die elterliche Verantwortung entscheiden.

Nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (KSÜ) haben die Gerichte in der Regel ihr eigenes Recht anzuwenden. Wenn ein österreichisches Gericht zuständig ist, wendet es daher auch österreichisches Recht an. 

B. Umzug ins Ausland mit dem minderjährigen Kind

Beim Umzug ins Ausland mit einem minderjährigen Kind ist Vorsicht geboten. Wenn ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichtes umzieht, kann rechtlich eine Kindesentführung vorliegen. In solchen Fällen kommt das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) zur Anwendung, das durch die Brüssel IIb-Verordnung innerhalb der EU ergänzt wird.

Das Ziel des HKÜ ist die rasche Rückführung des Kindes in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen. Das Verfahren soll die widerrechtliche Handlung rückgängig machen, damit die Gerichte des Herkunftsstaates über das Sorge- und Kontaktrecht entscheiden können. Für den Elternteil, der das Kind mit ins Ausland genommen hat, können sich negative rechtliche Folgen ergeben.

Ein Umzug von der Stadt Salzburg wenige Kilometer nach Freilassing ist daher meist problematischer als ein Umzug ins weiter entfernte Oberösterreich. Der Wunsch vieler Eltern nach einer Trennung mit den Kindern zurück in die Nähe der eigenen Eltern zu ziehen, ist häufig nachvollziehbar. Die rechtlichen Regelungen müssen jedoch im Vorhinein berücksichtigt werden.

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Dr. Sarah Korn
16.07.2026