Immer mehr Paare in Österreich entscheiden sich dafür, ohne Trauschein zusammenzuleben. Doch welche rechtlichen Folgen hat diese Entscheidung?
Immer wieder höre ich die Aussage, dass für eine Lebensgemeinschaft nach einigen Jahren dieselben Regelungen gelten würden wie bei Ehe. Das ist jedoch falsch. Die rechtlichen Folgen einer Lebensgemeinschaft vor allem bei der Trennung sind im österreichischen Recht in einem nur sehr geringen Umfang geregelt. Das sorgt oft bei Trennungen nach langjährigen Beziehungen für große Überraschungen. Durch eine rechtzeitige Vereinbarung können langjährige Auseinandersetzungen oft vermieden werden.
Fehlende umfassende gesetzliche Regelung
Der wichtigste Unterschied zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft liegt darin, dass es für die Lebensgemeinschaft keine umfassende gesetzliche Regelung gibt. Während für Ehegatten ein dichtes Netz an Rechten und Pflichten besteht, fehlt ein solches Regelungsgebilde für Lebensgefährten weitgehend. Der Gesetzgeber hat zwar in einzelnen Bestimmungen auf die Lebensgemeinschaft Bezug genommen, eine umfassende Regelung wie bei der Ehe existiert jedoch nicht. Das liegt auch daran, dass Lebensgefährten zum Teil bewusst keine Ehe mit den damit verbundenen rechtlichen Folgen eingehen möchten.
Rechtliche Schwierigkeiten können auch auftreten, wenn sich langjährige Lebensgefährten schließlich entscheiden, zu heiraten. Wenn vorab keine Vereinbarung geschlossen wurde, sind in diesen Fällen sowohl die gesetzlichen Regelungen zur Ehe als auch die in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen.
Unterschiede beim Unterhalt
Bei einer Ehe sind Unterhaltsansprüche umfassend geregelt, nicht hingegen bei der Lebensgemeinschaft. Bis auf eine kleine Ausnahme haben Lebensgefährten wechselseitig keine Unterhaltsansprüche. Das ist wenig problematisch, wenn beide Teile über ein ähnliches Einkommen verfügen. Wenn jedoch ein Teil über viele Jahre hinweg wegen der Kinderbetreuung kein Einkommen erzielt, während sich der andere Teil auf die Karriere konzentriert, kann dies zum Problem werden. Bei einem Wiedereinstieg ins Berufsleben nach vielen Jahren kann meist nur ein geringeres Einkommen erreicht werden und wird spätestens in der Pension deutlich, dass nur wenige Beiträge einbezahlt wurden. Den gut verdienenden Ex-Partner trifft in diesen Fällen keine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung.
Wegen der fehlenden Unterhaltspflicht gibt es ebenso wenig einen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension. Wenn der arbeitende Teil plötzlich verstirbt und der andere mit den Kindern zuhause ist, kann dies auch zur finanziellen Belastung werden.
Unterschiede bei der Aufteilung des Vermögens
Wie bei der Ehe gehört jedem Lebensgefährten grundsätzlich das, was er gekauft hat oder ihm geschenkt wurde/er geerbt hat. Bei der Ehe wird jedoch das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde, zwischen den Ehegatten aufgeteilt und gelten besondere Regelungen für die Ehewohnung. Das ist bei Lebensgefährten anders.
Wenn Lebensgefährten etwa eine Eigentumswohnung gekauft haben und diese über Jahre abbezahlt wurde, gibt es für die Aufteilung keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Die Gerichte nutzen daher allgemeine Regelungen des Bereicherungsrechts, die ursprünglich nicht für Trennungen von Lebensgefährten gedacht waren. Für die Aufteilung des Vermögens kann es einen Unterschied machen, wer die Kreditkarten und wer die Betriebskosten oder die Einrichtung der Wohnung bezahlt hat. Überraschend ist oft, dass derjenige Teil, bei dem die Kinder verbleiben, keinen größeren Anspruch darauf hat, in der bisherigen Wohnung zu bleiben.
Vorsicht ist in Fällen geboten, in denen die Lebensgefährten in einer Wohnung leben, die nur einem Teil gehört, wie eine kürzliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zeigt. Dort wohnten die Lebensgefährten mehrere Jahre in einem Reihenhaus, im Grundbuch stand jedoch nur ein Partner. Die Lebensgefährtin wandte ihr gesamtes Vermögen für Investitionen im Haus auf. Als die Lebensgemeinschaft zu Ende ging, klagte der Ex-Partner auf Räumung des Hauses. Der OGH gab dem Alleineigentümer recht, dass er jederzeit die Räumung verlangen kann (4 Ob 94/25i). Zwar kann der zum Auszug gezwungene Teil meist eine Geldzahlung für die Investitionen verlangen. Das Haus muss jedoch relativ schnell verlassen werden. Außerdem bildet eine Ersatzzahlung nur einen Teil der eingesetzten Mittel ab, weil gerade neue oder verbaute Gegenstände meist rasch an Wert verlieren.
Unterschiede im Erbrecht
Im Gegensatz zur Ehe haben Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht und gehen daher beim Tod des Partners leer aus – eine im Gesetz vorgesehene Sonderregel für Lebensgefährten kommt in der Praxis kaum zur Anwendung. Dadurch kann eine Versorgungslücke entstehen, da auch kein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension besteht. Wenn die Wohnung dem verstobenen Lebensgefährten alleine gehört hat, können die Erben gleich oder – bei Erfüllung der Voraussetzungen – nach einem Jahr den Auszug aus der Wohnung verlangen. Um derartige Probleme zu vermeiden, ist die Errichtung eines Testaments – für den Fall eines Unfalltods auch bereits in jungen Jahren – dringend zu empfehlen.
Fazit
Die Entscheidung zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Während die Ehe ein umfassendes Regelungsgebilde mit zahlreichen Rechten und Pflichten darstellt, fehlt ein solches für die Lebensgemeinschaft weitgehend.
Dies bedeutet einerseits mehr Freiheit und Ungebundenheit, andererseits aber auch weniger rechtlichen Schutz – insbesondere beim Ende der Beziehung oder im Erbfall. Lebensgefährten sollten sich daher bereits früh rechtlich beraten lassen und Vereinbarungen treffen, um im Fall der Trennung langwierigen Verfahren und bösen Überraschungen vorzubeugen.
Für eine rechtliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Dr. Sarah Korn
12.02.2025