Die Voraussetzungen dafür sind im Ehegesetz (EheG) geregelt. Im Wesentlichen gibt es drei Arten der Scheidung: die einvernehmliche Scheidung, die Scheidung wegen Verschuldens eines Partners und die Scheidung aus anderen Gründen wie nach längerer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Welche Variante gewählt wird, spielt vor allem bei Unterhaltsansprüche nach der Ehe eine wichtige Rolle.
Einvernehmliche Scheidung
Der theoretisch einfachste und schnellste Weg ist die einvernehmliche Scheidung. Dabei ist es notwendig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist. Allerdings ist es keine Voraussetzung, dass die Partner seit mindestens sechs Monaten in verschiedenen Wohnungen leben. Ein „Trennungsjahr“ wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht. In der Praxis stellen die notwendigen sechs Monate keine Hürde für eine Scheidung dar. Schließlich wird bei der einvernehmlichen Scheidung vorausgesetzt, dass beide Partner die Scheidung wollen.
Eine größere Hürde stellt die notwendige schriftliche Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen dar. Die Partner müssen sich also darüber einig sein, ob nach der Scheidung Unterhalt bezahlt wird und wie eheliche Vermögenswerte und Schulden aufgeteilt werden. Außerdem ist es notwendig, dass eine Regelung zur Obsorge (Sorgerecht) für gemeinsame Kinder getroffen und der Kontakt zum Elternteil geregelt wird, bei dem die Kinder nicht wohnen. Auch die Unterhaltsansprüche der Kinder müssen geregelt sein (§ 55a EheG). In der Praxis kommt es oft zu langen und intensiven Verhandlungen über diese Punkte bis eine einvernehmliche Scheidung möglich ist.
Scheidung wegen Verschuldens
Die Scheidung wegen Verschuldens ist der klassische Fall der „strittigen“ Scheidung. Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Das Gesetz nennt als Beispiele das Fremdgehen, die Zufügung von körperlicher Gewalt oder schwerem seelischem Leid. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff weiter konkretisiert. Eine schwere Eheverfehlung kann auch in der Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung liegen, etwa durch wiederholte Beschimpfungen oder ein Verhalten, das eine mangelnde Wertschätzung des Partners ausdrückt. Ebenso stellt das häufige Alleinlassen des Ehegatten, insbesondere an Wochenenden, oder die Vernachlässigung der Familie zugunsten eigener Interessen eine Eheverfehlung dar.
Für eine Scheidungsklage genügt es nicht, „nur“ die Verfehlung(en) nachzuweisen. Das Verhalten muss schuldhaft gesetzt worden sein und zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben. Das ist der Fall, wenn eine Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv nicht mehr besteht und zumindest ein Ehegatte subjektiv die Ehe als gescheitert ansieht.
Das Recht, eine Scheidungsklage wegen Verschuldens einzubringen, ist an Fristen gebunden. Die Klage muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes erhoben werden. Allerdings gibt es Umstände, durch die die Frist verlängert werden kann. Wenn der Scheidungsgrund schon mehr als zehn Jahre zurückliegt, ist eine Scheidung aus diesem Grund nicht mehr möglich.
Relevanz der Scheidung aus Verschulden
Wer an der Scheidung schuld ist, spielt für Unterhaltsansprüche nach der Ehe eine sehr große Rolle. Der wesentlichste Unterhaltsanspruch steht nur Personen zu, die nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß an der Ehescheidung schuld sind. Wenn ein Partner auf Unterhaltszahlungen des anderen Partners angewiesen ist, sollte er oder sie daher nicht fremdgehen oder sonstige Eheverfehlungen setzen. Zudem können Unterhaltsansprüche verloren gehen, wenn ein besonders vorwerfbares Verhalten von dem Partner gesetzt wird, der an der Scheidung an sich nicht schuld ist.
Solange die Ehe nicht geschieden ist, hat der merklich schlechter verdienende Ehepartner einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts. Für einen Partner, der auf die Unterhaltszahlungen angewiesen ist, kann es daher Sinn machen, einer Scheidung nicht zuzustimmen. Wenn der Unterhaltsberechtigte keiner einvernehmlichen Scheidung zustimmt und keine Eheverfehlungen gesetzt hat, kann der andere Partner eine Scheidung nur durchsetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Person, die den Ehepartner verlässt, um mit einer anderen Person eine Beziehung zu führen, hat also grundsätzlich kein Recht, eine Scheidung zu verlangen. Da dies kein Dauerzustand sein soll, gibt es weitere Scheidungsmöglichkeiten.
Scheidung nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Wenn die Ehepartner seit drei Jahren nicht mehr zusammen wohnen, kann aus diesem Grund eine Scheidung verlangt werden. Allerdings muss die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sein. Das wird etwa nicht der Fall sein, wenn – trotz getrenntem Wohnen – innerhalb der letzten drei Jahre ein gemeinsames Wochenende als Paar verbracht wurde. Nach einer Trennungsdauer von sechs Jahren ist die Scheidung jedoch jedenfalls auszusprechen.
Im Gesetz gibt es weitere Scheidungsgründe, die in der Praxis jedoch nur sehr selten zur Anwendung kommen.
Fazit
Die Ehepartner haben durch die Hochzeit einen gemeinsamen Vertrag abgeschlossen, der relativ einfach aufgelöst werden kann, wenn sich beide einig sind. Falls nur ein Partner die Scheidung möchte, braucht dieser einen besonderen Grund, damit er oder sie geschieden wird. Vor allem Ehepartner, die auf Unterhaltszahlungen angewiesen sind, sollten sich genau überlegen, ob sie einer Scheidung zustimmen, weil der Unterhaltsanspruch bis zur Scheidung leichter zu begründen ist.
Für eine rechtliche Beratung zur Scheidung und den damit verbundenen Folgen stehe ich Ihnen gerne als Rechtsanwältin zur Verfügung.
Dr. Sarah Korn
16.04.2026